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Recht und Verwaltung
Die Begriffe, die in der Prüfung und danach im Schriftverkehr auftauchen.
- AFuG
- Amateurfunkgesetz, regelt Zweck, Zulassung und Aufsicht
- AFuV
- Amateurfunkverordnung, regelt die Einzelheiten: Klassen, Frequenzen, Leistung
- BEMFV
- Verordnung über das Nachweisverfahren zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern
- 26. BImSchV
- legt die Grenzwerte für elektromagnetische Felder fest
- Anzeige
- Wer über 10 W EIRP sendet, muss die Station bei der Bundesnetzagentur anzeigen
- Rufzeichenzuteilung
- Urkunde mit Rufzeichen und Klasse, kommt nach bestandener Prüfung
- Klasse N
- Einsteigerklasse seit 2024: 10 m, 2 m und 70 cm mit kleiner Leistung
- Klasse E
- mittlere Klasse: 160 m, 80 m, 15 m, 10 m und die UKW-Bänder
- Klasse A
- volle Rechte auf allen Amateurfunkbändern
- EMV-Beitrag
- jährlicher Beitrag, den die Bundesnetzagentur erhebt
- Selbsterklärung
- Nachweis nach BEMFV, dass die Grenzwerte am Standort eingehalten werden
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